LAG Köln - Urteil vom 23.09.2015
11 Sa 1220/14
Normen:
KSchG § 1 II;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 19.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1858/14

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Ingenieurs für Operations- und Werkplanung wegen Vortäuschung der Beschädigung privater Kleidung bei einem Arbeitseinsatz

LAG Köln, Urteil vom 23.09.2015 - Aktenzeichen 11 Sa 1220/14

DRsp Nr. 2016/10306

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Ingenieurs für Operations- und Werkplanung wegen Vortäuschung der Beschädigung privater Kleidung bei einem Arbeitseinsatz

1. Der Verdacht, dass ein Arbeitnehmer die Beschädigung privater Kleidung bei einem Arbeitseinsatz lediglich vorgetäuscht hat, rechtfertigt die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses. 2. Dabei handelt es sich um eine so schwere Pflichtverletzung, dass es einer vorherigen Abmahnung nicht bedarf, da der Arbeitnehmer nicht davon ausgehen konnte, dass sein Verhalten von dem Arbeitgeber hingenommen werde.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 19.11.2014 - 9 Ca 1858/14 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 07.03.2014 nicht aufgelöst worden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 II;

Tatbestand

Die Parteien streiten zuletzt noch um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses.