LAG Hamm - Urteil vom 09.06.2016
15 Sa 131/16
Normen:
BGB § 626 Abs. 1, 2; BGB §§ 126 Abs. 1, 2;; 174 S. 1; TVöD -B § 3 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 15.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 203/15

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Elektrotechnikers wegen mehrfacher Verweigerung der Teilnahme an einer Untersuchung durch die Betriebsärztin

LAG Hamm, Urteil vom 09.06.2016 - Aktenzeichen 15 Sa 131/16

DRsp Nr. 2016/17359

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Elektrotechnikers wegen mehrfacher Verweigerung der Teilnahme an einer Untersuchung durch die Betriebsärztin

Hat ein Arbeitnehmer mehrfach die Teilnahme an einer ärztlichen Untersuchung durch die Betriebsärztin verweigert, nachdem er für mehr als drei Jahre mit einer kurzen Unterbrechung arbeitsunfähig erkrankt und seine Arbeits- bzw. Einsatzfähigkeit umstritten war, und hat der Arbeitnehmer jede Verweigerung der Teilnahme zum Anlass genommen, eine Abmahnung zu erteilen und eine neue Untersuchung anzuordnen, so ist die hierauf gestützte außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 15.10.2015 - 3 Ca 203/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1, 2; BGB §§ 126 Abs. 1, 2;; 174 S. 1; TVöD -B § 3 Abs. 4;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Wesentlichen um die rechtliche Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung, die Entfernung von Abmahnungen aus der Personalakte des Klägers und Zahlungsansprüche.