LAG Köln - Urteil vom 28.02.2018
11 Sa 612/17
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 22.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 294/17

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Busfahrers wegen Losfahrens an einer Haltestelle unter Umgehung umfangreicher Sicherungsmaßnahmen

LAG Köln, Urteil vom 28.02.2018 - Aktenzeichen 11 Sa 612/17

DRsp Nr. 2018/17791

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Busfahrers wegen Losfahrens an einer Haltestelle unter Umgehung umfangreicher Sicherungsmaßnahmen

Der dringende Verdacht, dass ein Busfahrer den Bus an einer Haltestelle vorsätzlich unter Motorlast angefahren hat, obwohl er wusste, dass die hintere Tür nicht geschlossen war, wodurch ein Fahrgast aus dem Bus auf den Fußweg stürzte, rechtfertigt die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses auch ohne vorherige Abmahnung.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 22.06.2017 - 3 Ca 294/17 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Der am . .19 geborene Kläger ist seit dem 01.09.2011, zuletzt auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 30.08.2012 (Bl. 54 ff. d. A.), bei der Beklagte, die ein Verkehrsunternehmen des öffentlichen Nahverkehrs betreibt, als Omnibusfahrer beschäftigt.

Mit E-Mail vom 17.01.2017 und vom 18.01.2017 beschwerten sich zwei Fahrgäste unabhängig voneinander über den Kläger, weil dieser Haltestelle Ko Gymnasium mit offener Tür losgefahren und dabei eine Frau aus dem fahrenden Bus gefallen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der E-Mails wir auf Bl. 62 ff. d. A. verwiesen.