LAG Hamm - Urteil vom 29.04.2016
13 Sa 1552/15
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bocholt, vom 25.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 884/15

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Betriebsratsmitglieds wegen Veruntreuung der Einnahmen aus einem GetränkeautomatenZeitliche Grenzen einer Verdachtskündigung

LAG Hamm, Urteil vom 29.04.2016 - Aktenzeichen 13 Sa 1552/15

DRsp Nr. 2016/13196

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Betriebsratsmitglieds wegen Veruntreuung der Einnahmen aus einem Getränkeautomaten Zeitliche Grenzen einer Verdachtskündigung

Hat der Arbeitgeber von einem Ermittlungsverfahren gegen ein Betriebsratsmitglied wegen der Veruntreuung von Einnahmen aus einem Getränkeautomaten erfahren und zwei Tage später bei der ermittelnden Staatsanwaltschaft Akteneinsicht beantragt, so ist die Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten, wenn anschließend über einen Zeitraum von fast 11 Wochen mit der fristlosen Kündigung zugewartet wird, ohne dass der Arbeitgeber sich erkundigt, warum die Akteneinsicht nicht gewährt wird.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 25.09.2015 - 2 Ca 884/15 - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien begründete Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 10.06.2015 aufgelöst worden ist.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.