LAG Düsseldorf - Beschluss vom 04.03.2016
10 TaBV 102/15
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2016, 3
Vorinstanzen:
ArbG Oberhausen, vom 29.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 15/15

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Betriebsratsmitglieds wegen ehrverletzender Äußerungen im Zusammenhang mit der Anordnung der Überwachung der Reaktionszeiten auf Klingelzeichen der Bewohner eines Seniorenheims

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 04.03.2016 - Aktenzeichen 10 TaBV 102/15

DRsp Nr. 2016/8282

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Betriebsratsmitglieds wegen ehrverletzender Äußerungen im Zusammenhang mit der Anordnung der Überwachung der Reaktionszeiten auf Klingelzeichen der Bewohner eines Seniorenheims

Zwar stellt ein Vergleich betrieblicher Verhältnisse und Vorgehensweisen mit dem nationalsozialistischen Terrorsystem in der Regel einen wichtigen Grund zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses dar. Eine Äußerung, wonach die Installierung eines Systems zur Überwachung der Reaktionszeiten auf Klingelzeichen von Bewohnern eines Seniorenheims mit dem Satz "Die Überwachung in einem totalitären Regime haben wir vor 70 Jahren hinter uns gebracht .... Dies (ist) der Anfang von dem, was dann irgendwann aus dem Ruder laufen kann" stellt jedoch keine Gleichstellung mit Methoden des nationalsozialistischen Regimes dar, sondern warnt lediglich davor, dass es in diese Richtung gehen könne und ist daher hinzunehmen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 29.07.2015 - 3 BV 15/15 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;

Gründe

I.