LAG Köln - Beschluss vom 13.04.2018
9 TaBV 68/17
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2018, 14
LAGE BetrVG 2001 § 103 Nr. 25
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 01.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 2/17

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Betriebsratsmitgliedes wegen angeblich unrichtiger Angaben mit dem Zustandekommen einer Betriebsvereinbarung

LAG Köln, Beschluss vom 13.04.2018 - Aktenzeichen 9 TaBV 68/17

DRsp Nr. 2018/8139

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Betriebsratsmitgliedes wegen angeblich unrichtiger Angaben mit dem Zustandekommen einer Betriebsvereinbarung

1. Die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Betriebsratsmitgliedes nicht darauf es habe in einer eidesstattlichen Versicherung betreffend das Zustandekommen einer Betriebsvereinbarung der Wahrheit zuwider behauptet, bei einem Vorgang dabei gewesen zu sein, wenn die eidesstattliche Versicherung sich in der Bewertung des Vorgangs erschöpft, ohne dass der Eindruck erweckt wird, das betreffende Betriebsratsmitglied sei hierbei anwesend gewesen. 2. Die Behauptung, zwei Betriebsratsmitglieder seien zur Unterschrift unter eine Betriebsvereinbarung "genötigt“ worden, stellt sich jedenfalls dann als dem Wahrheitsbeweis nicht zugängliche, unter dem Schutz des Art. 5 Abs. GG stehende Meinungsäußerung dar, wenn eine Nötigungshandlung nicht näher beschrieben wird. Kann mit von einer bewusst unrichtigen Tatsachenbehauptung ausgegangen werden, so stellt dies auch keinen Grund für eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses dar.

Tenor

I.

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 01.08.2017 - 3 BV 2/17 h - wird zurückgewiesen.

II.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;

Gründe

I.

1. 2. 1. 2.