LAG Hamm - Beschluss vom 09.06.2015
7 TaBV 29/15
Normen:
§ 103 BetrVG; § 626 BGB;
Vorinstanzen:
ArbG Arnsberg, vom 24.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 10/14

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Anästhesie-Pflegers wegen eigenmächtige Einleitung einer Narkose

LAG Hamm, Beschluss vom 09.06.2015 - Aktenzeichen 7 TaBV 29/15

DRsp Nr. 2015/13308

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Anästhesie-Pflegers wegen eigenmächtige Einleitung einer Narkose

Die eigenmächtige Einleitung einer Narkose in Abwesenheit eines Facharztes für Anästhesie stellt zwar für sich genommen einen Grund für die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Anästhesie-Pflegers dar. Jedoch ergibt eine Abwägung zu Gunsten des Arbeitnehmers, dass es angesichts beanstandungsfreien Verhaltens während des 24-jährigen Beschäftigungsverhältnisses einer vorherigen Abmahnung bedurft hätte.

Tenor

1)

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 24.03.2015 - 2 BV 10/14 O - wird zurückgewiesen.

2)

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 103 BetrVG; § 626 BGB;

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten um die Ersetzung der Zustimmung zu einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 3. als Mitglied des Betriebsrates.

1. 2.