LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 01.03.2022
8 Sa 1092/20
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2; AGG § 9 Abs. 1; AGG § 9 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 10.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 288/19

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer in der Schwangerenberatung der katholischen Kirche tätigen Sozialpädagogin wegen ihres Austritts aus der KircheKündigung des Arbeitsverhältnisses als Diskriminierung wegen der Religion

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 01.03.2022 - Aktenzeichen 8 Sa 1092/20

DRsp Nr. 2022/13721

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer in der Schwangerenberatung der katholischen Kirche tätigen Sozialpädagogin wegen ihres Austritts aus der Kirche Kündigung des Arbeitsverhältnisses als Diskriminierung wegen der Religion

1. Es stellt keinen Grund für eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer in der Schwangerenberatung der katholischen Kirche tätigen Sozialpädagogen dar, dass diese aus der Kirche ausgetreten ist. 2. Jedenfalls ist die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten, wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung der Kirchenaustritt bereits mehrere Jahre bekannt ist. Dabei ist es unschädlich, dass die Arbeitnehmerin sich in Elternzeit befand. 3. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen des Austritts aus der Kirche stellt eine Diskriminierung wegen der Religion im Sinne von Artikel § 9 Abs. 1 AGG dar.

Tenor

Die Berufung des Beklagten und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 10. Juni 2020 – Az.: 2 Ca 288/19 – werden zurückgewiesen, dies mit der Maßgabe, dass die Kostenentscheidung lautet:

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 69%, die Klägerin zu 31%.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2; AGG § 9 Abs. 1; AGG § 9 Abs. 2;

Tatbestand