LAG Hamm - Urteil vom 14.08.2015
10 Sa 156/15
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2967/14

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnis bei Androhung der Krankschreibung im Falle der Ablehnung eines beantragten Urlaubs

LAG Hamm, Urteil vom 14.08.2015 - Aktenzeichen 10 Sa 156/15

DRsp Nr. 2015/19074

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnis bei Androhung der Krankschreibung im Falle der Ablehnung eines beantragten Urlaubs

Bereits die Ankündigung einer zukünftigen, im Zeitpunkt der Ankündigung nicht bestehenden Erkrankung durch den Arbeitnehmer für den Fall, dass der Arbeitgeber einem unberechtigten Verlangen auf Gewährung von Urlaub nicht entsprechen sollte, ist ohne Rücksicht auf eine später tatsächlich auftretende Krankheit an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung abzugeben (wie BAG 12. März 2009 - 2 AZR 251/07 - NZA 2009, 779; BAG 17. Juni 2003 - 2 AZR 123/02 - AP Nr. 13 zu § 543 ZPO 1977 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 4). Die Pflichtwidrigkeit der Ankündigung einer Krankschreibung bei objektiv nicht bestehender Erkrankung im Zeitpunkt der Ankündigung liegt in erster Linie darin, dass der Arbeitnehmer mit einer solchen Erklärung zum Ausdruck bringt, er sei notfalls bereit, seine Rechte aus dem Entgeltfortzahlungsrecht zu missbrauchen, um sich einen unberechtigten Vorteil zu verschaffen.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund, Az. 7 Ca 2967/14, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand

1. 2. 1. 2