LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 05.03.2009
11 Sa 442/08
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; HGB § 60 Abs. 1; HGB § 74;
Fundstellen:
AuA 2009, 435
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 08.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 2285/07

Außerordentliche Kündigung bei Zurückweisung einer Kundenanfrage unter Hinweis auf Geschäftsabschluss nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses; Verstoß gegen vertragliches Wettbewerbsverbot

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.03.2009 - Aktenzeichen 11 Sa 442/08

DRsp Nr. 2009/11338

Außerordentliche Kündigung bei Zurückweisung einer Kundenanfrage unter Hinweis auf Geschäftsabschluss nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses; Verstoß gegen vertragliches Wettbewerbsverbot

1. Während des rechtlichen Bestehens eines Arbeitsverhältnisses ist dem Arbeitnehmer grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seines Arbeitgebers untersagt, auch wenn der Einzelarbeitsvertrag keine ausdrückliche Regelung enthält; ein Verstoß gegen dieses vertragliche Wettbewerbsverbot ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB zu begründen. 2. Ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nach § 74 HGB nicht vereinbart worden, kann der Arbeitnehmer schon vor Beendigung seines Arbeitsverhältnisses für die Zeit nach seinem Ausscheiden die Gründung eines eigenen Unternehmens vorbereiten; § 60 Abs. 1 HGB verbietet ihm lediglich die Aufnahme der werbenden Tätigkeit, insbesondere also das Vorbereiten der Vermittlung und des Abschlusses von Konkurrenzgeschäften.