LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 08.02.2010
16 Sa 890/09
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; AVR § 16; EFZG § 5 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
ArbR 2010, 351
ArbRB 2010, 238
LAGE § 626 BGB 2002 Nr. 26b
PflR 2010, 305
Vorinstanzen:
ArbG Hanau - 2 Ca 510/09 - 2.7.2009,
ArbG Hanau - 2 Ca 510/08 - 12.5.2009,
ArbG Hanau - 2 Ca 510/08 - 26.3.2009,

Außerordentliche Kündigung bei vorgetäuschter Erkrankung und Erschleichung der Entgeltfortzahlung; Erschütterung des Beweiswertes der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch eigene Bekundungen des Arbeitnehmers

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.02.2010 - Aktenzeichen 16 Sa 890/09

DRsp Nr. 2010/16475

Außerordentliche Kündigung bei vorgetäuschter Erkrankung und Erschleichung der Entgeltfortzahlung; Erschütterung des Beweiswertes der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch eigene Bekundungen des Arbeitnehmers

1. Es kann einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung darstellen, wenn der Arbeitnehmer unter Vorlage eines Attests der Arbeit fern bleibt und sich Lohnfortzahlung gewähren lässt, obwohl es sich in Wahrheit nur um eine vorgetäuschte Erkrankung handelt. 2. Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist erschüttert, wenn der Arbeitnehmer sich gegenüber seinem Vorgesetzten als "psychisch und physisch topfit, aber nicht für das St. V." bezeichnet. 3. Es ist dann Sache des Arbeitnehmers, im Einzelnen vorzutragen, welche Krankheiten vorgelegen haben, welche gesundheitlichen Einschränkungen bestanden haben, welche Verhaltensmaßregeln der Arzt gegeben hat (BAG 26.8.1993 - 2 AZR 154/93). Hierfür reicht es nicht aus, wenn der Arbeitnehmer vorträgt, der Arzt habe das Weiterbestehen der Arbeitsunfähigkeit fachgerecht indiziert und attestiert.

Auf die Berufungen der Beklagten werden das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Hanau vom 26. März 2009 - 2 Ca 510/08, das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Hanau vom 12. Mai 2009 - 2 Ca 510/08 - und das Schluss-Urteil des Arbeitsgerichts Hanau vom 2. Juli 2009 - 2 Ca 510/08 - abgeändert: