LAG Hamm - Urteil vom 25.06.2009
15 Sa 86/09
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; SGB IX § 85 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn, vom 20.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1274/08

Außerordentliche Kündigung bei versuchtem Lohnbetrug; Verwirkung nachträglicher Geltendmachung der Schwerbehinderteneigenschaft bei verspäteter Mitteilung der Antragstellung

LAG Hamm, Urteil vom 25.06.2009 - Aktenzeichen 15 Sa 86/09

DRsp Nr. 2009/23969

Außerordentliche Kündigung bei versuchtem Lohnbetrug; Verwirkung nachträglicher Geltendmachung der Schwerbehinderteneigenschaft bei verspäteter Mitteilung der Antragstellung

Erklärt der Arbeitnehmer der Arbeitgeberin nach Zugang der Kündigung nicht innerhalb einer angemessenen Frist (von drei Wochen), dass er die Anerkennung einer Schwerbehinderung beantragt hat, verwirkt er das Recht, sich nachträglich auf eine Schwerbehinderung zu berufen und die Zustimmungsbedürftigkeit der Kündigung geltend zu machen.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 20.11.2008 - 1 Ca 1274/08 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; SGB IX § 85 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Kündigung und um Weiterbeschäftigung.

Der am 26.09.1963 geborene Kläger war seit dem 25.09.2000 als Staplerfahrer bei der Beklagten beschäftigt und erhielt zuletzt eine monatliche Vergütung von ca. 2.800,00 EUR brutto. Er ist verheiratet und hat keine Unterhaltspflichten.

Bei der Beklagten, die in ihrem Betrieb P1 etwa 900 Arbeitnehmer beschäftigt, ist ein Betriebsrat gewählt.