LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.10.2011
10 Sa 77/11
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 273; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 985; ZPO § 138 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 25.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1536/10

Außerordentliche Kündigung bei versuchtem Beiseiteschaffen eines Fitnessgeräts; Herausgabe- und Schadensersatzansprüche der Arbeitgeberin in Bezug auf Arbeitsgeräte und Dienstwagen; unsubstantiierte Einwendungen des Arbeitnehmers zur Schadensverursachung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.10.2011 - Aktenzeichen 10 Sa 77/11

DRsp Nr. 2012/2535

Außerordentliche Kündigung bei versuchtem Beiseiteschaffen eines Fitnessgeräts; Herausgabe- und Schadensersatzansprüche der Arbeitgeberin in Bezug auf Arbeitsgeräte und Dienstwagen; unsubstantiierte Einwendungen des Arbeitnehmers zur Schadensverursachung

1. Hat der Arbeitnehmer versucht, sich unberechtigt ein gebrauchtes Fitnessgerät aus dem Bestand zu verschaffen, den eine Kundin der Arbeitgeberin in Zahlung gegeben hat, ist dieses Verhalten im Einzelfall geeignet, eine außerordentliche Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB zu rechtfertigen. 2. Der Arbeitnehmer ist auf Verlangen der Arbeitsgeberin grundsätzlich verpflichtet, ihm zur Verfügung gestellte Arbeitsmittel zurückzugeben; auf jeden Fall hat er nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die ihm überlassenen Arbeitsmittel herauszugeben. 3. Ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB wegen anderer Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis besteht an überlassenem Arbeitsgerät regelmäßig nicht; der Arbeitnehmer muss auf seine Kosten die Arbeitsmittel an dem für diese Pflicht maßgeblichen Erfüllungsort, welcher regelmäßig der Betriebssitz der Arbeitgeberin ist, abliefern.