Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit einer von der Beklagten ausgesprochenen fristlosen Kündigung.
Der am 23.02.1964 geborene Kläger war seit Oktober 1997 bei der beklagten Stadt als Verwaltungsangestellter zu einem Bruttogehalt von zuletzt rund 2.900,00 EUR beschäftigt. Seine Tätigkeit bestand darin, offene Forderungen für die Stadt einzutreiben. Um die Schuldner aufzusuchen und die Forderungen einzutreiben, benutzte er vereinbarungsgemäß seinen privaten PKW.
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