LAG Köln - Urteil vom 26.03.2007
14 Sa 1332/06
Normen:
BGB § 626 Abs. 1, 2 ; LPersVG § 72a Abs. 3 § 74 ;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 31.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 759/06

Außerordentliche Kündigung bei Verdacht der Abrechnung eines privaten Unfalls als Dienstunfall

LAG Köln, Urteil vom 26.03.2007 - Aktenzeichen 14 Sa 1332/06

DRsp Nr. 2007/11705

Außerordentliche Kündigung bei Verdacht der Abrechnung eines privaten Unfalls als Dienstunfall

»1. Der dringende Verdacht, dass ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes einen privat erlittenen Kfz-Unfallschaden als Dienstunfall abgerechnet hat, kann die außerordentliche Kündigung rechtfertigen.2. In der Personalratsanhörung muss der Arbeitgeber nur die Kündigungsgründe angeben, auf die er die Kündigung stützen will.«

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1, 2 ; LPersVG § 72a Abs. 3 § 74 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit einer von der Beklagten ausgesprochenen fristlosen Kündigung.

Der am 23.02.1964 geborene Kläger war seit Oktober 1997 bei der beklagten Stadt als Verwaltungsangestellter zu einem Bruttogehalt von zuletzt rund 2.900,00 EUR beschäftigt. Seine Tätigkeit bestand darin, offene Forderungen für die Stadt einzutreiben. Um die Schuldner aufzusuchen und die Forderungen einzutreiben, benutzte er vereinbarungsgemäß seinen privaten PKW.