LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.01.2006
11 Sa 476/05
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; HGB § 60 Abs. 1 ; ZPO § 138 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
AuA 2006, 228
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 18.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2389/04

Außerordentliche Kündigung bei unerlaubter Konkurrenztätigkeit - Montage verkaufter Fenster durch eigene Bekannte unter finanzieller Beteiligung - unsubstantiierte Darlegungen des Arbeitnehmers zu Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.01.2006 - Aktenzeichen 11 Sa 476/05

DRsp Nr. 2006/2975

Außerordentliche Kündigung bei unerlaubter Konkurrenztätigkeit - Montage verkaufter Fenster durch eigene Bekannte unter finanzieller Beteiligung - unsubstantiierte Darlegungen des Arbeitnehmers zu Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründen

1. Umfasst der Geschäftsbereich der Arbeitgeberin nicht nur die Produktion und den Verkauf sondern auch die Montage von Fenstern, und besteht die vertragliche Pflicht des Arbeitnehmers, auch die Montage der Fenster zu vermarkten, verstößt der Arbeitnehmer in erheblicher Weise gegen diese Vertragspflichten, wenn durch seine Vermittlung die Montage verkaufter Fenster nicht über die Arbeitgeberin sondern unter Erlangung eines eigenen Vermögensvorteils durch Arbeitskollegen erfolgt; in diesem Verhalten liegt nicht nur eine Verletzung der allgemeinen Treuepflicht sondern auch ein Verstoß gegen das arbeitsvertragliche Wettbewerbsverbot.