LAG Hamm - Beschluss vom 29.07.2011
10 TaBV 11/11
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 15 Abs. 1; BetrVG § 103 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hagen, vom 11.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 28/10

Außerordentliche Kündigung bei tätlichem Angriff und Drohung mit körperlicher Gewalt gegenüber Arbeitskollegen; Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin bei Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes

LAG Hamm, Beschluss vom 29.07.2011 - Aktenzeichen 10 TaBV 11/11

DRsp Nr. 2011/21443

Außerordentliche Kündigung bei tätlichem Angriff und Drohung mit körperlicher Gewalt gegenüber Arbeitskollegen; Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin bei Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes

Hat der Arbeitnehmer aktiv in eine Auseinandersetzung mit einem Arbeitskollegen eingegriffen und ihn derart geschlagen, dass er gegen ein Magazintor geflogen ist, und hat der Arbeitnehmer anschließend sinngemäß geäußert, dass der Kollege bei einer Meldung des Vorfalls "das richtig bereuen" werde, was dieser als Androhung weiterer körperlicher Gewalt verstanden hat, rechtfertigt dieses Verhalten unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls eine außerordentliche Kündigung des Arbeitnehmers.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 3. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 11.01.2011 – 5 BV 28/120 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 15 Abs. 1; BetrVG § 103 Abs. 2 S. 1;

Gründe

A

Die Beteiligten streiten um die Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 3..

Die antragstellende Arbeitgeberin ist ein Unternehmen im Bereich der metallverarbeitenden Industrie, die in ihrem Schmiedebetrieb in H1 ca. 370 Mitarbeiter beschäftigt.