LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.01.2005
9 Sa 284/04
Normen:
MTArb § 58 § 59 Abs. 1 ; BGB § 626 Abs. 1 ; LPersVG § 82 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 18.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3269/03

Außerordentliche Kündigung bei tätlichem Angriff auf Arbeitskollegen - Interessenabwägung bei tariflichem Ausschluss ordentlicher Kündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.01.2005 - Aktenzeichen 9 Sa 284/04

DRsp Nr. 2005/12003

Außerordentliche Kündigung bei tätlichem Angriff auf Arbeitskollegen - Interessenabwägung bei tariflichem Ausschluss ordentlicher Kündigung

1. Der tarifliche Ausschluss einer ordentlichen Kündigung und die dadurch bedingte langfristige Vertragsbindung stellen im Rahmen der Einzelfallprüfung Umstände dar, die bei einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitgebers im Rahmen der Interessenabwägung entweder zu Gunsten oder zu Ungunsten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind; welche Betrachtungsweise im Einzelfall den Vorrang verdient, ist insbesondere unter Beachtung von Sinn und Zweck des tariflichen Ausschlusses der ordentlichen Kündigung sowie unter Berücksichtigung der Art des Kündigungsgrundes zu entscheiden.2. Ein an sich zur ordentlichen Kündigung geeigneter Umstand ist der tätliche Angriff eines Arbeitnehmers auf einen Arbeitskollegen, denn jeder Arbeitnehmer, der sich mit Angriffswillen an einer tätlichen Auseinandersetzung unter Kollegen beteiligt, ohne dass eine eindeutige Notwehrlage bestanden hat, bewirkt oder fördert eine ernstliche Störung des Betriebsfriedens und der betrieblichen Ordnung