Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung sowie über einen Auflösungsantrag der Beklagten.
Die Beklagte beschäftigte den am ..... 1964 geborenen Kläger, der für drei Personen Unterhalt zu leisten hat, seit dem 18. Dezember 2000 zunächst in einem befristeten Arbeitsverhältnis. Seit dem 1. März 2002 wurde der Kläger auf unbestimmte Dauer als Vertriebsmitarbeiter eingestellt. Im Mai 2003 kamen die Parteien überein, den Kläger vorübergehend mit Aufgaben im Bereich "Technik" zu betrauen. Im Anschluss daran kam es zu Auseinandersetzungen zwischen dem Kläger und insbesondere dem Betriebsratsvorsitzenden der Beklagten, dem Zeugen L., deren Einzelheiten zwischen den Parteien streitig sind.
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