1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 17.09.2008, Az.: 3 Ca 701 d/08, wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung der Beklagten, nachdem die Klägerin das Arbeitsverhältnis zuvor ordentlich gekündigt hatte, sowie um Schadensersatzansprüche der Beklagten wegen unrichtiger Reisekostenabrechnung.
Die am ...1963 geborene, ledige Klägerin war seit dem 01.02.2006 als DOB-Abteilungsleiterin bei der Beklagten zu einem Bruttomonatsgehalt von € 5.000,00 beschäftigt. Die einzelvertragliche Kündigungsfrist beträgt sechs Monate zum Monatsende.
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