LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.10.2011
10 Sa 309/11
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2; HGB § 54; BetrVG § 102 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 24.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1569/10

Außerordentliche Kündigung bei Selbstbegünstigung durch Überschreiten der Handlungsvollmacht

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.10.2011 - Aktenzeichen 10 Sa 309/11

DRsp Nr. 2012/2533

Außerordentliche Kündigung bei Selbstbegünstigung durch Überschreiten der Handlungsvollmacht

1. Ist der Arbeitnehmer als Leiter der Abteilung Einkauf für die Abwicklung der Fahrzeugüberlassung (aufgrund Dienstwagengestellung oder Mitarbeiterleasing) zuständig und lässt er sich ein Leasingfahrzeug zur privaten Nutzung aushändigen, ohne mit der Halterin des Fahrzeugs eine schriftliche Vereinbarung zum Mitarbeiterleasing abzuschließen und ohne eine Einzugsermächtigung von seinem Privatkonto für Steuer und Versicherung zu erteilen, stellt diese Selbstbegünstigung eine erhebliche arbeitsvertragliche Pflichtverletzung dar; durch sein Verhalten hat der Arbeitnehmer das Vermögen seiner Arbeitsgeberin unmittelbar vorsätzlich geschädigt oder doch gefährdet, wobei es nicht auf die strafrechtliche Würdigung ankommt sondern auf den mit der Pflichtverletzung verbundenen schweren Vertrauensbruch. 2. Wer sich unter Überschreitung seiner Handlungsvollmacht Vergünstigungen einräumt, auf die er keinen Anspruch hat, zerstört das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses notwendige Vertrauen der Arbeitgeberin; eine Hinnahme des Fehlverhaltens durch die Arbeitgeberin ist auch für den Arbeitnehmer erkennbar offensichtlich ausgeschlossen, so dass eine Abmahnung des Verhaltens als milderes Mittel nicht in Betracht kommt.