LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.05.2010
10 Sa 712/09
Normen:
BGB § 314 Abs. 2 S. 1; BGB § 626 Abs. 1; GewO § 106;
Fundstellen:
AuA 2010, 547
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 23.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 41/09

Außerordentliche Kündigung bei Raucherpause während der Arbeitszeit ohne Ausstempelung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.05.2010 - Aktenzeichen 10 Sa 712/09

DRsp Nr. 2010/13101

Außerordentliche Kündigung bei Raucherpause während der Arbeitszeit ohne Ausstempelung

1. Die Arbeitgeberin ist berechtigt, das Rauchen am Arbeitsplatz zu untersagen; ein Anspruch auf bezahlte Raucherpausen besteht nicht. 2. Die Pflicht, die Zeit des Rauchens auszustempeln, stellt keine unverhältnismäßige Belastung der Raucher dar; Raucher leisten während der Zigarettenpause keine Arbeit, weshalb schon aus diesem Grund eine Pflicht zum Ausstempeln gerechtfertigt ist. 3. Besteht eine ausdrückliche Pflicht zum Ausstempeln und bedient ein Arbeitnehmer das Zeiterfassungsgerät nicht, veranlasst er die Arbeitgeberin, ihm Entgelt zu zahlen, ohne die geschuldete Leistung erbracht zu haben; Verstöße in diesem Bereich rechtfertigen an sich eine außerordentliche Kündigung. 4. Hat die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer bereits abgemahnt oder in anderer Weise deutlich gemacht, dass sie ein bestimmtes Verhalten nicht hinnehmen wird, kann sich der Arbeitnehmer in der Regel nicht darauf berufen, eine Kündigung sei ohne eine (weitere) Abmahnung unverhältnismäßig; aufgrund der vorausgegangenen Erklärung der Arbeitgeberin kann der Arbeitnehmer in einem solchen Fall nicht mehr darüber im Zweifel sein, dass die Arbeitgeberin ein erneutes Fehlverhalten zum Anlass für eine Kündigung nehmen wird.