LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 14.05.2007
16 Sa 1885/06
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 26.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 966/06

Außerordentliche Kündigung bei Nutzung des betrieblichen Postlaufs für Privatpost

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.05.2007 - Aktenzeichen 16 Sa 1885/06

DRsp Nr. 2007/17274

Außerordentliche Kündigung bei Nutzung des betrieblichen Postlaufs für Privatpost

»Gibt ein Arbeitnehmer, ohne dass dies generell oder ihm gestattet worden wäre, wiederholt Privatpost in den betrieblichen Postlauf, um diese durch die Frankiermaschine seines Arbeitgebers frankieren zu lassen, verletzt er in erheblichem Maße vertragliche Pflichten, so dass eine außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers berechtigt sein kann.«

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Der am 19. Juli 1975 geborene, ledige Kläger war seit dem 01. Oktober 2002 bei der Beklagten, einem Versicherungsmakler mit 52 Mitarbeitern in ihrem Betrieb in Xxxxxxxxx xx Xxxx, als Kundenbetreuer zu einer monatlichen Bruttovergütung von zuletzt EUR 2.750,00 beschäftigt. Eingesetzt war der Kläger im sog. "Backoffice". Dort hatte er sich um die Policierung von Versicherungsverträgen, die Bearbeitung von Vertragsänderungen und die Kontaktpflege zu Kunden und Versicherungsgesellschaften zu kümmern. Im Rahmen dieser Tätigkeit hatte der Kläger die Korrespondenz zu erledigen, die seine Arbeit betreffende Post vorzubereiten und diese zum Frankieren in die zentrale Poststelle zu geben.