Der Kläger macht die Rechtsunwirksamkeit einer außerordentlichen Arbeitgeberkündigung der Beklagten geltend.
Der, ausweislich der vorgelegten Unterlagen, am 11.02.1945 geborene, verheiratete, Kläger war seit 30.08.1976, seit 1979 als Info-Sachbearbeiter (Freigaben-Sachbearbeiter), bei der Beklagten mit einer Vergütung von zuletzt 3.278,42 EUR brutto/Monat beschäftigt. Der Kläger befand sich seit März 2003 in Altersteilzeit, wobei nach seinem Vorbringen eine Arbeitsphase vom 01.03.2003 bis 28.02.2005 und eine anschließende Freistellungsphase vom 01.03.2005 bis 28.02.2007 vereinbart gewesen seien.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|