LAG Köln - Urteil vom 18.05.2011
8 Sa 364/11
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; StGB § 201; SGB IX § 96 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 30.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 957/10

Außerordentliche Kündigung bei heimlicher Aufzeichnung von Personalgesprächen; wirksame Kündigung eines Schwerbehinderten ohne Zustimmung des Vertrauensmannes

LAG Köln, Urteil vom 18.05.2011 - Aktenzeichen 8 Sa 364/11

DRsp Nr. 2011/13614

Außerordentliche Kündigung bei heimlicher Aufzeichnung von Personalgesprächen; wirksame Kündigung eines Schwerbehinderten ohne Zustimmung des Vertrauensmannes

1. Das heimliche Aufzeichnen von Personalgesprächen ist als erheblicher Arbeitsvertragsverstoß anzusehen, der das Vertrauen in die Redlichkeit des Arbeitnehmers so ernsthaft stört, dass vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung eine Abmahnung entbehrlich ist, da eine Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausscheidet. 2. Zur Wirksamkeit der Kündigung eines schwerbehinderten Menschen bedarf es nicht der Zustimmung des Vertrauensmannes der schwerbehinderten Menschen. Dem Vertrauensmann der schwerbehinderten Menschen ist eine derartige Aufgabenstellung zur Wahrnehmung nicht zugewiesen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 30.06.2010 - 2 Ca 957/10 EU - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; StGB § 201; SGB IX § 96 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte, einen vom Kläger geltend gemachten Weiterbeschäftigungsantrag sowie einen Antrag des Klägers auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses.