LAG Hamm - Urteil vom 17.02.2011
15 Sa 1042/10
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 12.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3647/09

Außerordentliche Kündigung bei grober Beleidigung und Bedrohung von Mitarbeitern durch anonyme Kurzmitteilungen

LAG Hamm, Urteil vom 17.02.2011 - Aktenzeichen 15 Sa 1042/10

DRsp Nr. 2011/11585

Außerordentliche Kündigung bei grober Beleidigung und Bedrohung von Mitarbeitern durch anonyme Kurzmitteilungen

1. Grobe Beleidigungen der Arbeitgeberin oder ihrer Vertreter oder Repräsentanten können einen gravierenden Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten darstellen und eine außerordentliche fristlose Kündigung "an sich" rechtfertigen, wenn sie nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für die von ihnen Betroffenen bedeuten; die strafrechtliche Bedeutung der Vorwürfe ist dabei nicht entscheidend. 2. Die an einen Mitarbeiter verschickten Kurzmitteilungen mit dem Inhalt "Schwule perverse Sau", "pädophiles schwules Schwein ab ins KZ" und "alte Arschfickersau, man sollte dich vergasen" sind grob beleidigend und ehrverletzend und stellen eine Bedrohung des Empfängers dar; zusammen mit weiteren schweren Verdachtsmomenten gegen den Arbeitnehmer können sie dazu führen, das Vertrauen der Arbeitgeberin auch aus der Sicht einer verständig und gerecht abwägenden Arbeitgeberin dauerhaft zu zerstören.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 12.05.2010 – 4 Ca 3647/10 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand