Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier außerordentlicher Kündigungen sowie um Annahmeverzugsansprüche.
Die Beklagte ist eine Stadt in Südhessen. Der am 15. Oktober 1957 geborene, ledige Kläger ist seit 01. Juni 1993 als Verwaltungsangestellter bei der Beklagten beschäftigt. Auf den schriftlichen Arbeitsvertrag vom 01. Juni 1993 (Bl. 9, 10 d. A.) wird Bezug genommen. Danach bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (
Er wird als Sachbearbeiter für Bauleitplanung beschäftigt. Der Kläger ist Ersatzmitglied des bei der Beklagten gebildeten Personalrats und nahm zuletzt am 30. Juni 2004 an einer Sitzung der Personalvertretung teil.
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