LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.09.2010
9 Sa 235/10
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 21.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2628/09

Außerordentliche Kündigung bei Fordern einer Umsatzbeteiligung durch betrieblichen Ansprechpartner für Geschäftskunden; Dauer der Kündigungserklärungsfrist bei ergänzenden Ermittlungen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.09.2010 - Aktenzeichen 9 Sa 235/10

DRsp Nr. 2011/6547

Außerordentliche Kündigung bei "Fordern einer Umsatzbeteiligung" durch betrieblichen Ansprechpartner für Geschäftskunden; Dauer der Kündigungserklärungsfrist bei ergänzenden Ermittlungen

1. Wer als Arbeitnehmer bei der Ausführung vertraglicher Aufgaben Vorteile entgegen nimmt, die dazu bestimmt oder auch nur geeignet sind, ihn in seinem geschäftlichen Verhalten zugunsten Dritter zu beeinflussen, verstößt gegen das "Schmiergeldverbot" und handelt den Interessen der Arbeitgeberin zuwider; darin liegt regelmäßig ein Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. 2. Zur außerordentlichen Kündigung reicht es aus, dass der gewährte Vorteil allgemein die Gefahr begründet, der Annehmende werde nicht mehr allein die Interessen der Geschäftsherrin wahrnehmen; aus Sicht der Arbeitgeberin ist hierdurch der Eindruck gerechtfertigt, dass der Arbeitnehmer bei der Aufgabenerfüllung nicht mehr allein ihre Interessen wahrnehmen wird. 3. Ein zur außerordentlichen Kündigung berechtigenden Grund liegt erst recht vor, wenn ein Arbeitnehmer Leistungen nicht nur entgegen nimmt sondern aktiv fordert.