Auf die Berufung des Klägers hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 25.03.2009 in Sachen
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Lohn für den Monat September 2008 in Höhe von 2.691,80 - brutto abzüglich Schadensersatz in Höhe von 800,00 - netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2008 sowie weitere 2.973,45 - brutto an Überstundenvergütung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2008 zu zahlen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
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