LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.05.2007
8 Sa 39/07
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 29.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 773/06

Außerordentliche Kündigung bei Diebstahl aus Landkasse

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.05.2007 - Aktenzeichen 8 Sa 39/07

DRsp Nr. 2008/1823

Außerordentliche Kündigung bei Diebstahl aus Landkasse

1. Hat der Arbeitnehmer einen Diebstahl zu Lasten der Arbeitgeberin begangen, indem er einen Geldbetrag in Höhe von 10 EUR aus der Kasse des Ladengeschäfts entwendete, ist es ohne Belang, ob der Arbeitnehmer beabsichtigte, den Geldbetrag am Folgetag wieder in die Kasse einzulegen; auch in diesem Fall wäre der Tatbestand des Diebstahls bereits erfüllt, wobei es bei der Prüfung der Frage, ob ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB vorliegt, ohnehin nicht auf die strafrechtliche Beurteilung ankommt.2. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Arbeitgeberin oder deren Geschäftsführer damit einverstanden sind, dass sich Mitarbeiter, die gerade "knapp bei Kasse" sind, aus der Wechselkasse bedienen, auch wenn die Absicht besteht, das Geld später wieder in die Kasse einzubringen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier Kündigungen sowie über Arbeitsentgeltansprüche des Klägers.

Der am 10.01.1954 geborene Kläger war seit 01.11.1975 im Textileinzelhandelsgeschäft der Beklagten als Verkäufer beschäftigt.