LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.10.2012
10 Sa 297/12
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1; BUrlG § 7 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 17.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1578/10

Außerordentliche Kündigung bei Bestellung eines Funkkopfhörers auf Kosten der Arbeitgeberin

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.10.2012 - Aktenzeichen 10 Sa 297/12

DRsp Nr. 2013/622

Außerordentliche Kündigung bei Bestellung eines Funkkopfhörers auf Kosten der Arbeitgeberin

Hat der Arbeitnehmer als Assistent der Geschäftsführung einen auf Kosten der Arbeitgeberin bestellten Funkkopfhörer zu einem Kaufpreis von 199,00 EUR nicht für dienstliche Zwecke sondern für sich privat angeschafft und auch behalten, rechtfertigt dieser Umstand im Einzelfall die außerordentliche Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 17. April 2012, Az.: 9 Ca 1578/10, wird zurückgewiesen.

2.

Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 17. April 2012, Az.: 9 Ca 1578/10, unter Aufrechterhaltung im Übrigen abgeändert, soweit dem Klageantrag zu 2) vollständig stattgegeben worden ist, und die Klage auf Zahlung von EUR 875,70 brutto nebst Zinsen abgewiesen.

3.

Die weitergehende Anschlussberufung wird zurückgewiesen.

4.

Von den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 60% und die Beklagte 40% zu tragen. Von den zweitinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 82% und die Beklagte 18% zu tragen.

5.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf EUR 10.466,21 festgesetzt.

6.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1; BUrlG § 7 Abs. 4;

Tatbestand