LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 09.06.2011
5 Sa 509/10
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Fundstellen:
NZA-RR 2011, 572
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 09.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 646/10

Außerordentliche Kündigung bei beharrlicher Beleidigung von Kolleginnen

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 09.06.2011 - Aktenzeichen 5 Sa 509/10

DRsp Nr. 2011/15320

Außerordentliche Kündigung bei beharrlicher Beleidigung von Kolleginnen

Verhaltensbedingte Gründe können in der Regel nur dann eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, wenn der Arbeitnehmer nicht nur objektiv und rechtswidrig, sondern auch schuldhaft seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt hat. Dies gilt indessen ausnahmsweise dann nicht, wenn der Arbeitnehmer durch fortlaufendes Fehlverhalten die betriebliche Ordnung bzw. die Sicherheitsvorschriften derart erheblich und nachhaltig verletzt, dass dem Arbeitgeber die Aufrechterhaltung dieses Zustandes selbst dann nicht zumutbar ist, wenn der Arbeitnehmer schuldlos gehandelt hat.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 09.09.2010, Az. 2 Ca 646/10, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.

Der 52-jährige Kläger ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit dem 01.01.1986 als Sachbearbeiter zu einem Monatsgehalt von € 3.880,00 brutto beschäftigt. Im März 2010 war der Kläger Mitglied des Wahlvorstandes, der die Betriebsratswahlen im Betrieb der Beklagten vorbereitete.