LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 17.10.2013
5 Sa 111/13
Normen:
BGB § 273 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 614; BGB § 626 Abs. 1; GewO § 106;
Fundstellen:
ArbRB 2014, 75
BB 2013, 3123
BB 2014, 52
DB 2013, 18
EzA-SD 2014, 3
NZA 2014, 7
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 07.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1597 b/12

Außerordentliche Kündigung bei beharrlicher Arbeitsverweigerung infolge irrtümlicher Annahme eines Zurückbehaltungsrechts

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.10.2013 - Aktenzeichen 5 Sa 111/13

DRsp Nr. 2013/24525

Außerordentliche Kündigung bei beharrlicher Arbeitsverweigerung infolge irrtümlicher Annahme eines Zurückbehaltungsrechts

Wenn der Arbeitnehmer aufgrund eines Streits über die Berechnung künftiger Lohnansprüche zu Unrecht die Voraussetzungen eines Zurückbehaltungsrechts annimmt, kann die beharrliche Verweigerung der Arbeitsleistung einen verhaltensbedingten Grund zur außerordentlichen oder ordentlichen Kündigung darstellen. Der Arbeitnehmer trägt insoweit grundsätzlich das Irrtumsrisiko.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 07.02.2013, Az. 4 Ca 15987 b/12, abgeändert und die Klage abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 273 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 614; BGB § 626 Abs. 1; GewO § 106;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit einer seitens der Arbeitgeberin ausgesprochenen fristlosen Kündigung.