Die Parteien streiten um die Wirksamkeit fristloser, vorsorglich fristgemäßer Kündigungen mit dem Vorwurf der Bedrohung von Kollegen.
Der Kläger ist am ...1976 geboren, verheiratet und einem Kind gegenüber unterhaltspflichtig. Er ist seit dem 05.03.2001 als Kraftfahrer bei der Beklagten mit einer monatlichen Vergütung von 2.608,01 EUR brutto beschäftigt. Er hat einen Grad der Behinderung von 30 und ist aufgrund eines entsprechenden Antrages vom 31.01.2007 mit Bescheid vom 23.02.2007 ab Antragstellung einem Schwerbehinderten gleichgestellt. Das Arbeitsverhältnis ist bereits durch eine Abmahnung vom 09.03.2004 sowie seit 2002 aufgetretene erhebliche krankheitsbedingte Fehlzeiten belastet.
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