Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.
Der am 15.10.1960 geborene Kläger war seit dem 01.08.1975 bei der L. des beklagten Landes in B., zuletzt als Weinbautechniker beschäftigt. Er erbrachte seine Tätigkeit durchweg in der staatlichen Weinbaudomäne M.. Der zeitlich letzte zwischen den Parteien geschlossene Arbeitsvertrag vom 10.08.1988 enthält u. a. folgende Bestimmungen:
§ 1
"Herr A., geboren am 15.10.1960, wird ab 1. September 1988 bei der L. in B. auf unbestimmte Zeit als Angestellter unter Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VI b
§ 2
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundes-Angestellten-Tarifvertrag (
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