LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 26.07.2011
2 Sa 154/11
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 17.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1883/10

Außerordentliche Kündigung bei Arbeitsverweigerung nach ordentlicher Kündigung

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26.07.2011 - Aktenzeichen 2 Sa 154/11

DRsp Nr. 2012/15544

Außerordentliche Kündigung bei Arbeitsverweigerung nach ordentlicher Kündigung

1. Verabreden sich mehrere Beschäftigte, die Arbeit für den Fall niederzulegen, dass ihnen ordentlich gekündigt wird, liegt regelmäßig ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung vor; das gilt erst recht, wenn die Arbeit nach Zugang der ordentlichen Kündigung tatsächlich niedergelegt wird, da in einem solchen Fall die Beschäftigten die geschuldete Arbeit bewusst nicht leisten und damit ein Fall der beharrlichen Arbeitsverweigerung vorliegt. 2. Für die Bewertung, ob eine beharrliche Arbeitsverweigerung vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob der gekündigte Arbeitnehmer Rädelsführer war oder sich überhaupt an einer Absprache beteiligt hatte oder nur Mitläufer war. 3. Es ist nicht hinzunehmen, dass Beschäftigte, denen fristgerecht gekündigt wird, während der laufenden Kündigungsfrist ihre Arbeit niederlegen; ebenso, wie ein Arbeitnehmer im Regelfall verlangen kann, dass die Arbeitgeberin die Kündigungsfrist einhält, kann die Arbeitgeberin entsprechende Vertragstreue verlangen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 17.02.2011 - 2 Ca 1773/10 - teilweise abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.