Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 29.03.2011 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung mit dem Vorwurf der versuchten Erpressung zwecks Herbeiführung eines Aufhebungsvertrages mit höherer Abfindung sowie um Zahlungsansprüche.
Der Kläger nahm am 01.06.2006 seine Tätigkeit bei der Beklagten als Vertriebsmitarbeiter auf. Er erhielt zuletzt eine monatliche Grundvergütung in Höhe von 3.000,-- EUR brutto. In den zurückliegenden Jahren gab es zwischen den Parteien diverse Vertragsänderungen, die der Kläger stets unterzeichnete.
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