LAG Frankfurt/Main, vom 26.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 1078/03
ArbG Frankfurt/Main, vom 16.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 9997/02
Außerordentliche Kündigung; Ausschlussfrist
BAG, Urteil vom 17.03.2005 - Aktenzeichen 2 AZR 245/04
DRsp Nr. 2005/18941
Außerordentliche Kündigung; Ausschlussfrist
Orientierungssätze:1. § 626 Abs. 2BGB ist ein gesetzlich (bzw. tariflich § 54 Abs.2 BAT) konkretisierter Verwirkungstatbestand. Ziel der Norm ist es, für den betroffenen Arbeitnehmer rasch Klarheit darüber zu schaffen, ob der Kündigungsberechtigte einen Sachverhalt zum Anlass für eine außerordentliche Kündigung nimmt.2. Die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2BGB beginnt, wenn der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige positive Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen hat. Zu ihnen gehören sowohl die für als auch die gegen die Kündigung sprechenden Umstände sowie die Beschaffung und Sicherung möglicher Beweismittel für die ermittelte Pflichtverletzung.3. Die zeitliche Begrenzung der § 626 Abs. 2BGB, § 54 Abs. 2BAT soll den Arbeitgeber nicht zu hektischer Eile bei der Kündigung antreiben oder ihn veranlassen, ohne genügende Vorprüfung des Sachverhalts oder hinreichender Beweismittel voreilig zu kündigen.
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