Der Kläger (geboren am 15. August 1942) war seit 1. April 1983 aufgrund des Arbeitsvertrages vom 20. Januar 1983 als Reisebürokaufmann mit Handlungsvollmacht beim Beklagten, der mehrere Reisebüros betreibt, beschäftigt, und zwar zuletzt gegen eine Vergütung von 7.800,- DM brutto zuzüglich 13. Gehalt und Urlaubsgeld; er bekleidete dabei die Funktion eines kaufmännischen Geschäftsführers. Büroleiterin des Reisebüros in B war eine Frau S, Buchhalterin eine Frau D.
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