Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 36 vom 16.07.2015
ZIP 2015, 64
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 19.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 10/14
ArbG Halle, vom 04.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1303/13
Außerordentliche Kündigung - Nutzung dienstlicher Ressourcen zur Herstellung privater RaubkopienAußerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Anfertigung von Raubkopien privat beschaffter Musik- oder Film-CDs/DVDs am ArbeitsplatzVoraussetzungen einer sogenannten TatkündigungRecht auf Gleichbehandlung mit einem wegen desselben Fehlverhaltens nicht entlassenen Beamten
BAG, Urteil vom 16.07.2015 - Aktenzeichen 2 AZR 85/15
DRsp Nr. 2015/13909
Außerordentliche Kündigung - Nutzung dienstlicher Ressourcen zur Herstellung privater "Raubkopien"Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Anfertigung von Raubkopien privat beschaffter Musik- oder Film-CDs/DVDs am ArbeitsplatzVoraussetzungen einer sogenannten TatkündigungRecht auf Gleichbehandlung mit einem wegen desselben Fehlverhaltens nicht entlassenen Beamten
Orientierungssätze:1. Ein Arbeitnehmer, der dienstliche Computer ohne Erlaubnis dazu benutzt, unter Umgehung eines Kopierschutzes Vervielfältigungen privat beschaffter Musik- oder Film-CDs/DVDs herzustellen, verletzt seine arbeitsvertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme erheblich. Ein solches Verhalten ist - zumal dann, wenn der Arbeitnehmer für die Anfertigung der Kopien dem Arbeitgeber gehörende CD/DVD-Rohlinge verwendet - grundsätzlich geeignet, eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. Das gilt unabhängig von einer möglichen Strafbarkeit der damit verbundenen "Brenn"- und Kopiervorgänge.
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