BAG - Urteil vom 21.06.2001
2 AZR 325/00
Normen:
BGB § 626 ; BAT § 54 Abs. 1 § 53 Abs. 3 § 8 Abs. 1 S. 1 ; AO §§ 370 371 30 ;
Fundstellen:
BAGReport 2001, 98
JR 2002, 132
NJW 2002, 2582
NZA 2002, 1030
Vorinstanzen:
ArbG Wesel, vom 17.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2296/99
LAG Düsseldorf, vom 14.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 109/00

Außerordentliche Kündigung - Fristlose Kündigung gegenüber einer tariflich unkündbaren Finanzamtsangestellten wegen Steuerhinterziehung; Selbstanzeige; kündigungsrechtliche Verwertung steuerlicher Informationen aus einer Selbstanzeige; Personalratsanhörung

BAG, Urteil vom 21.06.2001 - Aktenzeichen 2 AZR 325/00

DRsp Nr. 2002/3443

Außerordentliche Kündigung - Fristlose Kündigung gegenüber einer tariflich unkündbaren Finanzamtsangestellten wegen Steuerhinterziehung; Selbstanzeige; kündigungsrechtliche Verwertung steuerlicher Informationen aus einer Selbstanzeige; Personalratsanhörung

Orientierungssätze: 1. Eine über Jahre hinweg fortgesetzte Steuerhinterziehung in erheblicher Höhe (im Fall: ca. 67.000,00 DM) ist bei einem Angestellten einer Finanzbehörde als wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung an sich geeignet. 2. Die Kündigung ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Behörde von der Steuerhinterziehung erst durch eine Selbstanzeige des Betreffenden nach § 371 AO erfahren hat. Die Selbstanzeige ist allerdings bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen. 3. Das Steuergeheimnis schließt in einem derartigen Fall eine Weitergabe des Inhalts der Selbstanzeige an die personalsachbearbeitende Stelle innerhalb der Behörde nicht aus.

»Eine Steuerhinterziehung in erheblicher Höhe ist bei einem Angestellten einer Finanzbehörde als wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung an sich auch dann geeignet, wenn der Angestellte die Hinterziehung gemäß § 371 AO selbst angezeigt hat.«

Normenkette:

BGB § 626 ; BAT § 54 Abs. 1 § 53 Abs. 3 § 8 Abs. 1 S. 1 ; AO §§ 370 371 30 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung.