LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 07.03.2012
18 Sa 1127/11
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 03.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 6782/10

Außerordentliche Kündigung [Verdachtskündigung]

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.03.2012 - Aktenzeichen 18 Sa 1127/11

DRsp Nr. 2012/15078

Außerordentliche Kündigung [Verdachtskündigung]

1. Nicht nur eine erwiesene Vertragsverletzung, sondern im Einzelfall auch der schwerwiegende Verdacht einer strafbaren oder sonstigen Verfehlung einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung gegenüber dem verdächtigten Arbeitnehmer darstellen. 2. a) Wird der Arbeitnehmer durch einen Arbeitskollegen, der Mittäter der strafbaren Handlung gewesen sein soll, belastet, müssen diese strafbaren Handlungen dem Arbeitnehmer tatsächlich zugeordnet werden können; eine Vermutung reicht hierfür nicht aus. b) Dies gilt insbesondere, wenn nicht auszuschließen ist, dass die Belastung durch den Arbeitskollegen auf ein gestörtes persönliches Verhältnis zurückzuführen ist.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 03. März 2011 - 1 Ca 6782/10 - unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 2.039,30 EUR (in Worten: Zweitausendneununddreißig und 30/100 Euro) brutto zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand: