LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 07.03.2012
18 Sa 1126/11
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 31.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 6399/10

Außerordentliche Kündigung [Verdachtskündigung]

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.03.2012 - Aktenzeichen 18 Sa 1126/11

DRsp Nr. 2012/15077

Außerordentliche Kündigung [Verdachtskündigung]

1. Nicht nur eine erwiesene Vertragsverletzung, sondern im Einzelfall auch der schwerwiegende Verdacht einer strafbaren oder sonstigen Verfehlung einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung gegenüber dem verdächtigten Arbeitnehmer darstellen. 2. a) Wird der Arbeitnehmer durch einen Arbeitskollegen, der Mittäter der strafbaren Handlung gewesen sein soll, belastet, müssen diese strafbaren Handlungen dem Arbeitnehmer tatsächlich zugeordnet werden können; eine Vermutung reicht hierfür nicht aus. b) Dies gilt insbesondere, wenn nicht auszuschließen ist, dass die Belastung durch den Arbeitskollegen auf ein gestörtes persönliches Verhältnis zurückzuführen ist.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 31. Mai 2011 - 4 Ca 6399/10 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren über die Wirksamkeit von Verdachtskündigungen, die auf Beschuldigungen durch einen ehemaligen Kollegen des Klägers beruhen.