LAG Köln - Urteil vom 24.01.2007
7 Sa 1020/06
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; BAT § 54 Abs. 1 § 55 Abs. 1 § 59 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 20.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 474/06

Außerordentliche krankheitsbedingten Kündigung mit sozialer Auslauffrist - Ausnahmefall eines sinnentleerten Arbeitsverhältnisses bei wiederholter Bewilligung der Erwerbsunfähigkeitsrente

LAG Köln, Urteil vom 24.01.2007 - Aktenzeichen 7 Sa 1020/06

DRsp Nr. 2007/17764

Außerordentliche krankheitsbedingten Kündigung mit sozialer Auslauffrist - Ausnahmefall eines sinnentleerten Arbeitsverhältnisses bei wiederholter Bewilligung der Erwerbsunfähigkeitsrente

1. Der Umstand, dass die Erwerbsunfähigkeitsrente gleich für weitere zwei Jahre bewilligt worden ist, während zuvor zweimal die bewilligte Rentenperiode jeweils nur ein Jahr betrug, deutet eher auf eine Verschlechterung, jedenfalls aber auf eine markante Perpetuierung des seit Jahren bestehenden ungünstigen Gesundheitszustandes hin.2. Hat sich die im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung getroffene Prognose bereits für einen Zeitraum von mehr als 5 1/2 Jahren als richtig erwiesen, kann es keinem Zweifel unterliegen, dass damit die Voraussetzungen einer Zukunftsprognose "für geraume Zeit" ohne weiteres erfüllt sind.3. Die formularmäßige Aussage des Rentenversicherungsträgers, wonach es "aufgrund der medizinischen Untersuchungsbefunde wahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit in absehbarer Zeit behoben sein kann", ist für den Kündigungsschutzprozess nicht bindend.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ; BAT § 54 Abs. 1 § 55 Abs. 1 § 59 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen krankheitsbedingten Kündigung mit sozialer Auslauffrist.