LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 17.04.2012
13 Sa 1603/11
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; BetrVG § 103; KSchG § 15 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 15.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1545/11

Außerordentliche krankheitsbedingte Änderungskündigung eines Betriebsratsersatzmitglieds; Sonderkündigungsschutz; Auslegung des § 6 des Tronc- und Gehaltstarifvertrags der Spielbank Wiesbaden; Eingruppierung in die Tarifstufen Croupier I und II; Herabgruppierung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.04.2012 - Aktenzeichen 13 Sa 1603/11

DRsp Nr. 2012/19423

Außerordentliche krankheitsbedingte Änderungskündigung eines Betriebsratsersatzmitglieds; Sonderkündigungsschutz; Auslegung des § 6 des Tronc- und Gehaltstarifvertrags der Spielbank Wiesbaden; Eingruppierung in die Tarifstufen Croupier I und II; Herabgruppierung

1. a) Für Ersatzmitglieder des Betriebsrats besteht der Sonderkündigungsschutz gemäß in Verbindung mit § 103BetrVGnur während der Vertretungszeit und für deren Dauer.b) Es kann offen bleiben, ob der Sonderkündigungsschutz für aktiv gewesene Ersatzmitglieder () besteht; denn für eine außerordentliche Kündigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers ist entscheidend, ob dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der fiktiven Kündigungsfrist unzumutbar und damit unabweisbar alsbald notwendig wäre.c) Das gilt nicht nur bei individuell oder tarifvertraglich vereinbartem Ausschluss der ordentlichen Kündigung, sondern auch bei Arbeitnehmern, denen gegenüber die ordentliche Kündigung nach § 15KSchGausgeschlossen ist.2. Eine „Herabgruppierung“ ist zulässig, wenn der Arbeitnehmer – krankheitsbedingt – die Tätigkeitsmerkmale seiner Tarifstufe nicht mehr erfüllen kann.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 15. September 2011 - 5 Ca 1545/11 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.