BAG - Urteil vom 18.09.2008
2 AZR 1060/06
Normen:
BGB § 615 S. 1; BGB § 626; BGB § 297;
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 10.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 1932/04
ArbG Frankfurt/Main, vom 20.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 10026/03

Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung wegen tätlicher Auseinandersetzung unter Arbeitskollegen; Lohnanspruch aus Gründen des Annahmeverzugs nach erfolgreicher Kündigungsschutzklage; Entbehrlichkeit eines gesonderten Arbeitsangebots; Leistungshindernis bei erteiltem Hausverbot

BAG, Urteil vom 18.09.2008 - Aktenzeichen 2 AZR 1060/06

DRsp Nr. 2009/5078

Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung wegen tätlicher Auseinandersetzung unter Arbeitskollegen; Lohnanspruch aus Gründen des Annahmeverzugs nach erfolgreicher Kündigungsschutzklage; Entbehrlichkeit eines gesonderten Arbeitsangebots; Leistungshindernis bei erteiltem Hausverbot

1. Ist die Kündigungsschutzklage des Arbeitsnehmers erfolgreich, bedarf es ab Zugang der Kündigung zur Begründung eines Annahmeverzugslohnanspruchs gemäß § 615 Satz 1 BGB grundsätzlich keines Arbeitsangebots des Arbeitsnehmers; denn nach Ausspruch einer unwirksamen fristlosen wie ordentlichen Kündigung ist ein solches Angebot gemäß § 296 Satz 1 BGB grundsätzlich entbehrlich. 2. a) Ein den Verzugslohnanspruch des Arbeitnehmers ausschließendes Leistungshindernis auf Seiten des Arbeitnehmers kann auch dann vorliegen, wenn ihm der Auftraggeber seines Arbeitgebers ein Hausverbot erteilt. b) Unabhängig von der Frage, ob dies - wofür einiges spricht - voraussetzt, dass der Arbeitnehmer die Erteilung des Hausverbots zu vertreten hat, wird der Annahmeverzug durch das Hausverbot jedenfalls dann nicht ausgeschlossen, wenn es dem Arbeitgeber möglich und zumutbar ist, den Arbeitnehmer auf einem anderen zur Verfügung stehenden Arbeitsplatz einzusetzen.