LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 21.03.2013
5 Sa 1511/12
Normen:
ZPO § 138 Abs. 1; BetrVG § 102;
Vorinstanzen:
ArbG Gießen, vom 08.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 135/12

Außerordentliche fristlose KündigungBedrohung und Sachbeschädigung als KündigungsgrundKeine Beweisaufnahme bei widersprüchlichem Vortrag

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.03.2013 - Aktenzeichen 5 Sa 1511/12

DRsp Nr. 2013/24389

Außerordentliche fristlose KündigungBedrohung und Sachbeschädigung als KündigungsgrundKeine Beweisaufnahme bei widersprüchlichem Vortrag

Die Kündigung ist gem. § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt. Eine Abmahnung war wegen der Schwere und der Gefährlichkeit des Angriffs mit dem Meißel und den damit verbundenen erheblichen Gefährdungen für die körperliche Unversehrtheit nichterforderlich. Das Vorverhalten des Kollegen führt zu keiner abweichenden Bewertung, da es keinen Rechtfertigungsgrund auslöst. Durch die schwere Personengefährdung hat der Kläger in eindeutiger Weise eine Grenze überschritten, die für ihn erkennbar einzuhalten war.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 08. August 2012 - 2 Ca 135/12 - teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 29. März 2012 nicht fristlos aufgelöst worden ist.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 2/3, die Beklagte 1/3 zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 138 Abs. 1; BetrVG § 102;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine außerordentliche, hilfsweise ordentliche verhaltensbedingte Kündigung der Beklagten.