Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 08. August 2012 -
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 29. März 2012 nicht fristlos aufgelöst worden ist.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 2/3, die Beklagte 1/3 zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine außerordentliche, hilfsweise ordentliche verhaltensbedingte Kündigung der Beklagten.
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