LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 05.07.2007
2 Sa 578/07
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 2; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 02.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 54 Ca 21790/06

Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung einer tariflich unkündbaren Arbeitnehmerin; unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitgeberin zur zumutbaren unternehmerischen Beschränkung aufgrund vertraglicher Beschäftigungsgarantie

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.07.2007 - Aktenzeichen 2 Sa 578/07

DRsp Nr. 2011/10378

Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung einer tariflich unkündbaren Arbeitnehmerin; unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitgeberin zur zumutbaren unternehmerischen Beschränkung aufgrund vertraglicher Beschäftigungsgarantie

1. Im Falle der außerordentlichen betriebsbedingten Änderungskündigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber bereits bei der Erstellung des unternehmerischen Konzepts die in Form von vereinbarten Kündigungsausschlüssen bestehenden arbeitsvertraglich übernommenen Garantien ebenso wie andere schuldrechtliche Bindungen berücksichtigen. Nicht jede mit dem Festhalten am Vertragsinhalt verbundene Last bildet einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Änderungskündigung (BAG vom 2.3.2006 - 2 AZR 64/05 - NZA 2006, 985). 2. Im Prozess wirkt sich die übernommene Verpflichtung auch bei der Darlegungslast aus. Aus dem Vorbringen des Arbeitgebers muss erkennbar sein, dass er auch unter Berücksichtigung der vertraglich eingegangenen besonderen Verpflichtungen alles Zumutbare unternommen hat, die durch die unternehmerische Entscheidung notwendig gewordenen Anpassungen auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken. 3. Diese Grundsätze gelten auch für Beendigungskündigungen.