LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.04.2009
5 Sa 24/09
Normen:
BGB § 612a; BGB § 626 Abs. 1; TVöD § 34 Abs. 2 S. 1; BAT § 55;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 04.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 670/08

Außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung zur Arbeitszeitreduzierung; unsubstantiierte Darlegungen einer Erziehungshelferin zur Sozialauswahl in Kindergarten

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.04.2009 - Aktenzeichen 5 Sa 24/09

DRsp Nr. 2009/23024

Außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung zur Arbeitszeitreduzierung; unsubstantiierte Darlegungen einer Erziehungshelferin zur Sozialauswahl in Kindergarten

1. Behauptet die Arbeitnehmerin, dass die Arbeitgeberin zum Zeitpunkt der außerordentlichen betriebsbedingten Änderungskündigung bereits Kenntnis davon erlangt hat, dass die Mitarbeiterin Frau B. mit Erreichen des 60. Lebensjahres in Altersruhestand treten wird, und hat die Arbeitgeberin das ausdrücklich bestritten, ist der Sachvortrag der Arbeitnehmerin unsubstantiiert und einer substantiierten weiteren Einlassung der Arbeitgeberin nicht zugänglich, wenn jegliche nähere Angaben insbesondere dazu fehlen, wann dies der Fall gewesen ist; damit wird einer Erziehungshelferin in einem (kleinen) Kindergarten nichts Unmögliches abverlangt. 2. Allein der Umstand, dass sich aufgrund der Änderungskündigung die Nettovergütung der Arbeitnehmerin reduziert, führt nicht zu deren Unwirksamkeit, wenn es im anhängigen Rechtsstreit gerade nicht um eine Änderungskündigung zur Entgeltreduzierung sondern um eine betriebsbedingte Änderungskündigung zur Arbeitszeitreduzierung geht, mit der als automatische Folge eine Entgeltreduzierung einhergeht.

Tenor: