BAG - Urteil vom 02.03.2006
2 AZR 64/05
Normen:
BGB § 626 ; KSchG § 15 ;
Fundstellen:
AP Nr. 84 zu § 2 KSchG 1969
AuA 2006, 684
AuR 2006, 331
DB 2006, 1740
NZA 2006, 985
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 02.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 1261/04

Außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung

BAG, Urteil vom 02.03.2006 - Aktenzeichen 2 AZR 64/05

DRsp Nr. 2006/24429

Außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung

Normenkette:

BGB § 626 ; KSchG § 15 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten noch über die Wirksamkeit einer mit notwendiger Auslauffrist ausgesprochenen außerordentlichen Änderungskündigung, die von der Beklagten auf betriebliche Gründe gestützt wird. Der Kläger hat das ihm unterbreitete Änderungsangebot unter Vorbehalt angenommen.

Der 1944 geborene Kläger trat im Jahre 1968 in die Dienste der Beklagten. Zuletzt war er als technischer Kundenberater im Verkausfscenter Berlin der Beklagten bei einer monatlichen Bruttovergütung von 4.350,87 Euro tätig. Nach dem auf das Arbeitsverhältnis kraft einzelvertraglicher Vereinbarung anwendbaren Manteltarifvertrag für die Angestellten der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg, Tarifgebiet I, vom 10. Mai 1990 (Fassung vom 18. Mai 2002) kann dem Kläger - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen abgesehen - nur noch aus "wichtigen Gründen" gekündigt werden.

Die im Wesentlichen telefonisch durchgeführte technische Kundenberatung der Beklagten umfasste Anfang 2003 etwa 17 Mitarbeiter, von denen etwa zehn in der im Raum S gelegenen Zentrale arbeiteten, während die übrigen Berater an verschiedenen anderen Standorten angesiedelt waren.