I. Mit seiner "außerordentlichen Beschwerde" wendet sich der Kläger gegen einen Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts, durch den der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für fünf von sieben Klageanträgen für unzulässig erklärt, der Rechtsstreit insoweit an das Landgericht Frankfurt am Main verwiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Der Kläger rügt Verstöße gegen die richterliche Hinweispflicht sowie die Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs.
II. Die "außerordentliche Beschwerde" ist unzulässig. Sie ist nicht statthaft, weil sie vom Gesetz nicht vorgesehen ist (§ 78 Satz 1 ArbGG iVm. § 574 Abs. 1 ZPO).
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