BAG - Beschluss vom 08.08.2005
5 AZB 31/05
Normen:
ArbGG § 78a ;
Fundstellen:
AuA 2005, 689
BAGE 115, 330
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 07.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ta 527/04

Außerordentliche Beschwerde

BAG, Beschluss vom 08.08.2005 - Aktenzeichen 5 AZB 31/05

DRsp Nr. 2007/13163

Außerordentliche Beschwerde

Seit dem In-Kraft-Treten von § 78a ArbGG am 1. Januar 2005 ist eine außerordentliche Beschwerde wegen Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht mehr statthaft.

Normenkette:

ArbGG § 78a ;

Gründe:

I. Mit seiner "außerordentlichen Beschwerde" wendet sich der Kläger gegen einen Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts, durch den der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für fünf von sieben Klageanträgen für unzulässig erklärt, der Rechtsstreit insoweit an das Landgericht Frankfurt am Main verwiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Der Kläger rügt Verstöße gegen die richterliche Hinweispflicht sowie die Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs.

II. Die "außerordentliche Beschwerde" ist unzulässig. Sie ist nicht statthaft, weil sie vom Gesetz nicht vorgesehen ist (§ 78 Satz 1 ArbGG iVm. § 574 Abs. 1 ZPO).